Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein Anspruch darauf gegeben war. Wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zahlung einer Urlaubsabgeltung durch den letzten Arbeitgeber geruht hat, besteht kein Anspruch. So entschied das Sächsische Landessozialgericht (Az. L 3 AL 151/19).
Die Klägerin hatte nach dem durch arbeitgeberseitige Kündigung beendeten Beschäftigungsverhältnis eine Urlaubsabgeltung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten. Unmittelbar danach wurde sie ärztlich arbeitsunfähig geschrieben.
Das Gericht entschied, dass sie während dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Nach der gesetzlichen Norm (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III) verliere, wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig werde, dadurch zwar grundsätzlich nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Dies gelte allerdings nur dann, wenn in der Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld bezogen wurde oder zumindest ein realisierbarer Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestehe. Ein solcher Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestehe nicht, wenn unmittelbar nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eine Urlaubsabgeltung des letzten Arbeitgebers gezahlt wurde. Denn während des Bezugs von Urlaubsabgeltung ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Amts wegen.
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