Das Finanzgericht Köln hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für Bekleidung und Reisekosten als Betriebsausgaben abgezogen werden können (Az. 12 K 1016/19).
Das Gericht entschied, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nicht als Erwerbsaufwendungen abziehbar sind. Dies gelte auch für die bürgerliche Kleidung einer Influencerin, und zwar unabhängig davon, ob deren Erwerb und Nutzung aus einer beruflichen/betrieblichen (Mit-)Veranlassung erfolgt ist.
Reisekosten einer Influencerin, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst seien, seien anhand der Verursachungsbeiträge (u. a. nach Zeitanteilen) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Soweit keine objektiven Kriterien für eine Aufteilung ersichtlich sind, ist im Wege der Schätzung ein hälftiger Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten möglich.
Hier habe das Finanzamt die streitgegenständlichen Aufwendungen für Kleidung und Reisen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen bzw. damit zusammenhängende Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe sich auch aus einem etwaigen Namensrecht kein weiterer Betriebsausgabenabzug.
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