Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein Einzelunternehmer nach ertragsteuerlichen Grundsätzen einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Gewerbebetriebe führte und deshalb Investitionsabzugsbeträge über den betriebsbezogenen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinaus beanspruchen konnte (Az. 15 K 1186/21 G,E).
Im Streitfall betrieb der Kläger einen Großhandel mit Altmaterialien und erbte zudem einen Schrotthandel. Er beantragte Investitionsabzugsbeträge für beide Betriebe, die in der Summe den Höchstbetrag von 200.000 Euro nach § 7g des Einkommensteuergesetzes überschritten. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Höchstbetrag. Der Kläger war der Ansicht, dass zwei unabhängige Betriebe vorliegen würden. Entsprechend seien zwei Höchstbeträge zu berücksichtigen. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Es handele sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb, basierend auf räumlicher Nähe, ähnlichen Tätigkeiten und organisatorischem Zusammenhang. Die persönliche Motivation des Klägers zu einer Trennung der Betriebe sei nicht ausschlaggebend.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat gegen die Entscheidung die Revision zugelassen, die unter dem Az. X R 8/23 anhängig ist.
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